Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDNT GmbH und EDNT IT-Services GmbH im folgenden EDNT genannt.
A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)
1. Geltungsbereich Allgemein
Alle Lieferungen und Leistungen der EDNT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht besondere Bedingungen mit dem Kunden vereinbart wurden. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von EDNT mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet) sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse.

2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Sämtliche Angebote von EDNT sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
2.2 Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftlich erteilte Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen. Die schriftliche Annahme des verbindlichen Kaufangebots durch uns (Auftragsbestätigung) kann auch per E-Mail (elektronisch) erfolgen.
2.3 Alle von EDNT zur Verfügung gestellten Informationen sind - soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart - auf den Zeitpunkt des Abrufs durch den Kunden befristet, da Informationen, Angebote und Preise von EDNT regelmäßig aktualisiert werden.
3. Liefer- und Leistungszeit, Rücktrittsrecht
3.1 Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn EDNT sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet hat.
3.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von EDNT verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
3.3 Bei einer von EDNT nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten ist EDNT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird EDNT den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Einschränkungen durch Pandemien, behördliche Eingriffe (auch wenn sie bei Lieferanten von EDNT eintreten) verlängert sich, wenn EDNT an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert wird, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich hierüber benachrichtigt.
3.5 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne des vorstehenden Absatzes von mehr als einem Monat nach Vertragsschluss ist jede Partei berechtigt, bezüglich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins aus anderen als den im vorstehenden Absatz genannten Gründen besteht ein Rücktrittsrecht nur für den Kunden. Das Rücktrittsrecht des Kunden setzt voraus, dass er EDNT schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
3.6 Wenn dem Kunden dadurch, dass verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder Termine von EDNT schuldhaft nicht eingehalten wurden oder EDNT in Verzug geraten ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
3.6 An Lieferfristen und Termine ist EDNT nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Lieferfristen und Termine verlängern sich um die Zeit der Störung, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht erfüllt, es sei denn, dies hat keinen Einfluss auf die Störung.
4. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
4.1 Die Einzelheiten der von EDNT zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungsscheinen.
4.2 Der Erfolg der Tätigkeit von EDNT hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde EDNT bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützt. Insbesondere soll ein reibungsloser Ablauf der Vertragsdurchführung gewährleistet sein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird der Kunde
a) EDNT bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,
b) prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen von EDNT kompatibel zur Hard- oder Software des Kunden sind,
c) EDNT alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertrags-durchführung benötigt werden,
d) EDNT ungehinderten Zutritt zu Geräten und Anlagen gewähren,
e) für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit EDNT abstimmen und vorbereiten,
f) eine aktuelle und angemessene Datensicherung vornehmen und regelmäßig überprüfen, so dass eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen.
g) angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anders angegeben, hält EDNT sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Datum des Angebots gebunden.
5.2 Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen nach Zeit-aufwand gemäß der vereinbarten Stundensätze, im Übrigen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von EDNT erbracht und berechnet.
5.3 Nutzungsabhängige Entgelte sind ab Bereitstellung der Leistungen zu entrichten. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30 Tagen je Monat anteilig berechnet.
5.4 Soweit Leistungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungs-datum ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs.
5.5 Wiederkehrende laufende Entgelte (Monatsentgelte, Mietzahlungen etc.) sind jeweils bis zum 15. Werktag des laufenden Monats zu zahlen. Der Kunde ermächtigt EDNT, fällige Monatsbeträge im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen. Im Übrigen sind alle Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs.
5.6 Sämtliche Preise verstehen sich ab Firmensitz von EDNT, ohne Installation, Schulung oder sonstige Neben-leistungen. Versendet EDNT auf Wunsch des Kunden Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.
5.7 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von EDNT nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
5.8 Einwendungen gegen die Rechnungshöhe sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Schreibens bei EDNT. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung. EDNT wird den Kunden auf diesen Um-stand in jeder Rechnung hinweisen.
6. Beauftragung Dritter
EDNT darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auch durch geeignete Dritte ausüben lassen, ohne dass EDNT hierdurch aus ihrer Verantwortung entlassen würde. Unter diesen Voraussetzungen stimmt der Kun-de einer solchen Beauftragung Dritter schon jetzt zu.
7. Haftung
7.1 Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur bei Verschulden unsererseits und in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf 500 € pro Schadensfall/pro Schadensfall auf die vereinbarte Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf 5000 € des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
7.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. EDNT haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
7.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
7.4 Sofern die vertragliche Haftung von EDNT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.5 Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Verlust von Daten haftet EDNT nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
8. Datenschutz und Geheimhaltung
8.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten.
8.2 Die Parteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihnen mit der Erfüllung dieser Vereinbarung betraut sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.
8.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen
a) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem anderen Vertragspartner oder öffentlich bekannt waren,
b) nach Bekanntgabe an den anderen Vertragspartner bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten des anderen Vertragspartners beruht,
c) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung zu offenbaren sind,
d) dem andere Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden,
e) Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Eine Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von EDNT sind nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
10. Abtretung
Dem Kunden ist eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von EDNT gestattet. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
11. Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag zwischen EDNT und dem Kunden mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
11.2 Verträge laufen zunächst für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit und hiernach auf unbestimmte Zeit, soweit im Leistungsschein nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit im Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten als vereinbart.
11.3 Verträge können von jeder Partei unter Beachtung der vereinbarten Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.4 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort der Sitz von EDNT.
13. Änderung der AGB, der Preise oder der Leistungen
EDNT ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von EDNT für den Kunden zumutbar ist. Insbesondere wenn Drittkosten im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungen steigen, ist EDNT berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. EDNT weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Son-derkündigungsrecht als auch darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde von seinem Sonder-kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der EDNT, mit der Maßgabe, dass EDNT auch berechtigt ist, am Ort des Kunden zu klagen.
15. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.


B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software
1. Geltungsbereich
Diese „Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand der Verkauf von Hard- oder Software durch EDNT an den Kunden ist. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil B. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Lieferung, Teillieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager von EDNT oder durch Übernahme der Ware durch den Kunden im Geschäftslokal von EDNT.
2.2 EDNT ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
3. Gefahrübergang, Annahmeverzug
3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über bzw. dann, wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von EDNT verlassen hat.
3.2 Der Käufer trägt die Gefahr, sobald die Ware auf geeignete Weise konkretisiert und bereitgestellt worden ist mit der Meldung der Versandbereitschaft. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch EDNT hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.
3.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung von EDNT von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
3.4. Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch EDNT, sofern EDNT keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haftet EDNT nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
3.5 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist EDNT berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
3.6 Versendet EDNT auf Wunsch des Kunden die Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.
4. Aufstellung, Installation
EDNT ist zur Aufstellung und / oder Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, EDNT den ungehinderten Zugang zum Ort der Aufstellung / Inbetriebnahme zu ermöglichen und diesen auf eigene Kosten rechtzeitig entsprechend vorzubereiten (Stromanschluss, Verkabelung, Internetzugang etc.).
5. Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Der Kunde ist unmittelbar nach Erhalt der Ware zur sofortigen Prüfung von Ware, Liefer- und Rechnungs-dokumenten verpflichtet. Hierzu gehört zumindest eine sofortige Sichtkontrolle der Ware bei Anlieferung. Offe-ne Mängel, wie z.B. sichtbare Beschädigungen an Ware oder Verpackung, Falschlieferungen und Mengenfehler, sind sofort gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und mittels Schadenanzeige zusammen mit dem Frachtführer aufzunehmen. Der festgestellte Mangel ist anschließend unverzüglich gegenüber EDNT anzuzeigen.
5.2 Im Übrigen erfordert eine ordnungsgemäße Untersuchung, dass der Kunde mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vornimmt und hierzu in angemessenem Umfang auch die Verpackung öffnet. Besonders bei eingepackten Palettenlieferungen ist erhöhte Prüfungssorgfalt erforderlich.
5.3 Verdeckte Transportschäden muss der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Übernahme der Ware EDNT melden. Ein verdeckter Transportschaden liegt dann vor, wenn dieser trotz sorgfältig und ordnungsgemäß erfolgter Sofortuntersuchung erst nach Annahme der Sendung erkannt werden kann.
5.4 Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Pflichten, so gilt die Ware mitsamt der Mängel entsprechend § 377 HGB als genehmigt. Der Kunde kann wegen der Abweichung keine Rechte mehr geltend machen. Für den Zeitpunkt der Entdeckung und für die ordnungsgemäße Untersuchung trägt der Kunde die Beweispflicht.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen von Deko-Light gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen sowie einem Funktionstest vor Montage, Weiterlieferung etc. zu unterziehen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

6. Nutzungsrechte bei Software
6.1 Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, erhält der Kunde für eigene Standardsoftware von EDNT ein zeitlich beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Überlassung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang. Eine Vermietung oder der Verleih der Standardsoftware sind nicht gestattet.
6.2 Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Installation der Software und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vor-nehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Änderungen, zu denen EDNT nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigern kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.
6.3 Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.
6.4 Soweit der Kunde die Software einem Dritten überträgt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der zwischen EDNT und dem Kunden vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.
6.5 Soweit Vertragsgegenstand die Überlassung von Standardsoftware von Drittanbietern oder Open Source Software ist, erfolgt die Überlassung ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen der Dritten bzw. der anwendbaren Open Source Software Lizenzen. Diese sind vorrangig gegenüber den Regelungen dieses Vertrags, soweit sie zu diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Keinesfalls gewährt EDNT für Standardsoftware eines anderen Herstellers weitergehende Lizenzbedingungen als die des Herstellers.
6.6 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt werden.

7. Eigentumsvorbehalt, Eingriffe Dritter und Haftung
7.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die EDNT aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kun-den zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von EDNT.
7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des EDNT zustehenden Kaufpreisanspruchs an EDNT ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EDNT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird EDNT die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist EDNT berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf EDNT zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasser-schäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde EDNT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EDNT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde EDNT gegenüber für den EDNT entstandenen Ausfall.
7.5 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die EDNT nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird EDNT auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8. Annahmeverzug
8.1 Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter Annahme ist EDNT berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder niedrigen Schaden nachweist.
8.2 Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehenen Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht, hat der Kunde EDNT den durch die Nichtabholung entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Gewährleistung/Mängelhaftung
9.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von EDNT entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangel-freien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen des Kunden nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt beim Verkauf neuer Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang; beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
9.5 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde der EDNT dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
9.6 Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder die Installation der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Hard- oder Software, so trägt EDNT diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zu Höhe des 1,5-fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.

10. Abwicklung von Fremdgarantien
Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch EDNT dar. Im Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen Garantiebedingungen ergeben.
11. Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltener Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.
12. Export
12.1 Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Im Fall des Vorliegens eines solchen Embargos oder Verbots ist EDNT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dies Schadensersatzansprüche des Kunden nach sich zieht.
12.2 Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, den EU- und den US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
12.3 Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Liefe-rungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 
C. Besondere Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hard- und Software
1. Geltungsbereich
Diese „Besondere Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hard- und Software“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand die Wartung und Pflege von Hard- und Software des Kunden durch EDNT ist. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil C. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Leistungsumfang
2.1 Die konkreten Leistungen richten sich nach dem IT- System des Kunden und sind im Leistungsschein festgelegt. Dies gilt auch für Support- und Reaktionszeiten. EDNT ist nach eigener Wahl berechtigt, seine Leistungen per Fernwartung oder beim Kunden vor Ort durchzuführen. Der Kunde hat EDNT auf eigene Kosten und Verantwortung einen Fernwartungszugang auf die zu betreuenden Systeme einrichten und aufrechterhalten.
2.2 Kosten für Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterial berechnet EDNT gesondert zum Einkaufs-preis zzgl. Beschaffungskosten.
2.3 Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von EDNT ist, dass der Kunde die zu wartenden Gegenstände an dem im Leistungsschein spezifizierten Ort sowie in der im Leistungsschein spezifizierten Soft- und Hardware-umgebung betreibt. Werden die im Leistungsschein genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen EDNT unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.4 Sind für die vertragsgegenständlichen Leistungen Vorarbeiten notwendig, werden diese gesondert abgerechnet.
3. Servicezeiten
3.1 Die Leistungen von EDNT werden während der üblichen Geschäftszeiten (Montags bis Donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr) von EDNT erbracht, sofern im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist.
5.2 Die telefonische Unterstützung kann der Kunde monatlich bis zu der im Leistungsschein angegebene Stundenzahl kostenfrei in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gehende Anfragen werden zu den im Leistungsschein angegebenen Preisen gesondert berechnet. Eine Übertragung nicht verbrauchter Stunden auf folgende Monate ist ausgeschlossen.
4. Reaktionszeiten
4.1 Sind im Einzelfall Reaktionszeiten vereinbart, wird EDNT innerhalb der im Leistungsschein vereinbarten Reaktionszeiten mit der Problemlösung beim Kunden vor Ort / per telefonischer Hilfestellung / per Fernwartung beginnen.
4.2 Reaktionszeiten laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
4.3 Bei Überschreiten der vereinbarten Reaktionszeit um mehr als 60 Minuten berechnet der EDNT dem Kun-den nur 80% des zur Bearbeitung des jeweiligen Supportauftrages aufgewendeten Zeiteinsatzes. Es sei denn, die Nichteinhaltung ist auf ein Verschulden, insbesondere auf eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Mitwir-kungspflichten des Kunden zurückzuführen.


5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde informiert EDNT umfassend über die von ihm eingesetzte Systemumgebung. Insbesondere unter-richtet der Kunde EDNT unaufgefordert über Veränderungen, die Auswirkungen auf die vertragsgemäße Leistungserbringung durch EDNT haben können. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen der zu betreuenden Komponenten hinsichtlich Quantität, Ausführung oder Ausstattung.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle Arbeiten an der Anlage, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durch EDNT oder einen von EDNT beauftragten Dritten ausführen zu lassen.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, EDNT bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere soll ein reibungsloser Ablauf der Inspektionen und Störungsbeseitigungen gewährleistet sein.
5.4 Der Kunde hat Störungen unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen der Störung.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, EDNT zur Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen den Zugang zu den Räumen und der vertragsgegenständlichen Hardware zu verschaffen.
5.6 Er ist weiterhin verpflichtet, EDNT die Nutzung der Hardware zu gestatten und - soweit dies notwendig ist - auch der darauf befindlichen Software. Der Kunde kann verlangen, dabei anwesend zu sein.
5.7 Der Kunde hat sämtliche für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen und EDNT für die Dauer der Wartungs- und Reparaturarbeiten zu überlassen.
5.8 Auf Wunsch von EDNT stellt der Kunde fachkundiges Personal für die Unterstützung von EDNT zur Verfügung.
5.9 Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist.
5.10 Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat er in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen.
5.11 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.
5.12 Die vertraglichen Leistungen werden soweit wie möglich per Fernwartung erbracht. Der Kunde trägt die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung durch EDNT.
6. Vergütung
6.1 Die Wartungs- und Pflegegebühr sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Leistungsschein.
6.2 Zeiten für nicht voll geleistete Stunden werden jeweils in Dezimalzahlen, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, umgerechnet.
6.3 An- und Abfahrtzeiten werden auf dieses Stundenkontingent angerechnet.
6.4 Eine Übertragung nicht abgerufener Stunden auf Folgemonate erfolgt nicht.
6.5 Über das Stundenkontingent hinausgehende Arbeiten werden zu den üblichen Stundensätzen von EDNT in Rechnung gestellt.
6.6 Kosten für Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterial sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

7. Mängelhaftung (nur bei Werkleistungen)
7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber EDNT beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
7.2 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von EDNT Geräte, Elemente oder Zusatz-einrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
7.3 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde der EDNT dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, so-fern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
7.4 Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder die Installation der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Hard- oder Software, so trägt EDNT diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zu Höhe des 1,5-fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.

D. Besondere Bedingungen für ASP (Softwaremiete)
1. Geltungsbereich
Diese „Besonderen Bedingungen für ASP (Softwaremiete)“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand die mietweise Überlassung von Software durch EDNT an den Kunden ist.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil D. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Leistungs- und Funktionsumfang
2.1 EDNT ermöglicht dem Kunden die Nutzung der im Leistungsschein genannten Software auf der Infrastruktur von EDNT.
2.2 EDNT stellt dem Kunden die im Leistungsschein genannte Software betriebsbereit im Rahmen des sog. Application Service Providing (ASP) zur Verfügung. Hierzu hält EDNT die vertragsgegenständliche Software in ihrem Rechenzentrum in der Weise bereit, dass der Kunde die Software in eigener Verantwortung über Daten-verbindung abrufen kann.
2.3 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der dem Kunden übergebenen oder digital/online zur Verfügung gestellten Anwenderdokumentation.
2.4 Die Installation der Software gehört nicht zum Leistungsumfang, kann jedoch gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.
2.5 Eine Einweisung in die Bedienung der Software erfolgt nur nach Vereinbarung und ist separat zu vergüten.
2.6 EDNT kann dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes seit Erscheinen auf dem Markt Soft-ware-Upgrades anbieten. EDNT ist berechtigt, bei Annahme des Angebotes die monatlich zu zahlende Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn EDNT bereits beim Anbieten des Upgrades auf die Erhöhung der monatlichen Vergütung und deren Umfang hinweist. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet.
2.7 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Updates und Upgrades vom Kunden selbst zu installieren.
2.8 Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner eigenen Computer.
2.9 EDNT schuldet lediglich das Zurverfügungstellen von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. EDNT treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Einhaltung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
2.10 Eine Anpassung der Software an die konkreten Bedürfnisse des Kunden ist nur bei entsprechender Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung geschuldet.
3. Nutzungsrechte
3.1 EDNT räumt dem Kunden die zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen einfachen Nutzungsrechte an der Software ein.
3.1 Soweit EDNT dem Kunden fremde, d.h. von Dritten erstellte Software zur Nutzung überlässt, sind die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welche der Dritte EDNT eingeräumt hat. EDNT wird dem Kunden den Umfang der ihr vom Dritten eingeräumten Nutzungsrechte offenlegen.
3.2 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben gilt: Ein zeitgleiches Nutzen der Software auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.3 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechnern zu nutzen, wie es im Leistungsschein festgelegt ist.
3.4 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben gilt: Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen nutzen, wie es sich aus dem Leistungsschein ergibt.
3.5 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.
3.6 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, Datenträger mit den jeweils vorangegangenen Updates oder Upgrades bei Lieferung eines neuen Updates oder Upgrades an EDNT zurückzusenden und etwaige Sicherheitskopien zu löschen, sofern sie nicht mehr notwendig sind.
3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die nach Maßgabe dieser Bedingungen erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunde nicht gestattet, die Vertragssoftware oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde wird auf eigene Kosten alle erforderlichen Installations- und Nutzungsvoraussetzungen rechtzeitig herstellen und für die gesamte Nutzungsdauer aufrechterhalten.
4.2 Der Kunde wird die Software nur in vertragsgemäßer Weise, insbesondere auch unter Beachtung der Hinweise in der Benutzerdokumentation nutzen und behandeln.
4.3 Mängel an der Software wird der Kunde EDNT unverzüglich schriftlich melden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
4.4 Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die vermietete Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
4.6 Der Kunde wird insbesondere
a) die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben.
b) dafür Sorge tragen, dass (z.B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von EDNT) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden.
c) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt.
d) die Software nicht missbräuchlich oder rechtswidrig nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Informationsangebote oder Datenverarbeitungen mit strafbaren Inhalten betreiben, übermitteln oder auf solche Informationen hinweisen, die das Ansehen von EDNT schädigen können;
e) den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von EDNT betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Daten-netze von EDNT unbefugt einzudringen;
f) den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming) nutzen;
g) die an EDNT übermittelten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten;
h) vor der Versendung von Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
i) nach Abgabe einer Störungsmeldung EDNT die durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtungen von EDNT vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können;
j) die von ihm berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Vertragssoftware aufgeführten Bestimmungen einzuhalten.
4.9 Der Kunde hat EDNT von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Vertragssoftware durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Vertragssoftware verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet, EDNT unverzüglich zu unterrichten.
5. Servicehotline
EDNT stellt dem Kunden eine telefonische oder per Telefax oder E-Mail zu erreichende Servicehotline während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von EDNT zur Verfügung, um dem Kunden bei Anwendungs- oder Verständnisproblemen weiterzuhelfen. Die Servicehotline ist nicht für Software-Schulungen oder Einweisungen in Programmfunktionen bestimmt.
6. Haftung für Inhalte
Der Kunde verpflichtet sich, EDNT von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Rechtswidrigkeit der vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte geltend gemacht werden und zwar unabhängig vom Rechtsgrund (einschließlich Ansprüche nach dem Urhebergesetz sowie wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten). Die Freistellung erfolgt einschließlich der Übernahme von Kosten, die EDNT wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen (z. B. Rechtsverteidigungskosten).
7. Datensicherung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen anwendungsadäquate Datensicherungen durchzuführen.
8. Verfügbarkeit
8.1 Die Erreichbarkeit ihrer Server im Jahresmittel bei normalem Betrieb entnehmen Sie ihrer Service Level Agreements oder Leistungsscheinen. Ausgenommen hiervon sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von EDNT liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist.
8.2 EDNT ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- und Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
9. Vergütung
9.1 Die Vergütung für die zu erbringenden ASP-Leistungen sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Leistungsschein.
9.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Kalendermonats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise jeweils ¬monatlich im Voraus zu zahlen. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
9.3 EDNT ist berechtigt, die Vergütung anzupassen. Sie wird diese Änderungen gegenüber dem Kunden schriftlich 4 Wochen zuvor ankündigen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der An-kündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
10. Zahlungsverzug des Kunden
10.1 Während eines Zahlungsverzugs des Kunden in Höhe von 2 Monatsmieten ist EDNT berechtigt, den Zugang zur Vertragssoftware zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
10.2 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist EDNT berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Vergütung zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn EDNT einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
10.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt EDNT vorbehalten.
11. Vorübergehende Sperrung
EDNT ist berechtigt, bei einem rechtswidrigen Verstoß durch den Kunden gegen eine der in diesen Bedingungen festgelegten wesentlichen Pflichten( 4.6 a-f) den Zugang zur Vertragssoftware und zu dessen Daten zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewährten Unterlassungserklärung gegenüber EDNT sichergestellt ist. Der Kunde bleibt trotz Sperrung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch für die Zeit der Sperrung ver-pflichtet.
12. Mängelansprüche
12.1 Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften der §§ 535 ff BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts Anwendung (§§ 611 ff BGB).
12.2 Mängel der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch auf-heben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions- und Lauffähigkeit oder Installationsfähigkeit der Software.
12.3 Unerhebliche Fehler bleiben außer Betracht. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Software.
12.4 Auftretende Mängel hat der Kunde EDNT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen.
12.5 Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung des Mangels nicht berechtigt.
13. Schutzrechte Dritter
Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden von EDNT durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist EDNT berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. EDNT wird den Kun-den hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Zahlung nicht verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
14. Datenbestand bei Vertragsende
14.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde sämtliche Originaldatenträger sowie die ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen vollständig zurückzugeben und die nicht zur Übergabe geeigneten Software-Vervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen.
14.2 EDNT kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt EDNT dieses Wahlrecht aus, wird EDNT dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen. 
E. Besondere Bedingungen für Hosting
1. Geltungsbereich
Diese „Besonderen Bedingungen für Hosting“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand die Bereitstellung von Speicherplatz für den Kunden auf Webservern von EDNT ist.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil E. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Leistungsgegenstand
2.1 Gegenstand der Leistungen von EDNT ist die Bereitstellung von Speicherplatz auf einem von EDNT betriebenen oder für diese Zwecke von EDNT angemieteten Server für die Internetseite des Kunden und deren Anbindung an das Internet (Hosting) unter einer vom Kunden bereitgestellten Domain.
2.2 Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen, wie u. a. die Menge an Speicherplatz und das monatliche Datentransfervolumen, sowie die technischen Parameter des Serversystems und der Internetanbindung ergeben sich aus dem Leistungsschein.
2.3 Leistungsgegenstand ist sofern im Leistungsschein vorgesehen weiterhin die technische Betreuung der Internetseite des Kunden durch EDNT.
2.4 Die Verschaffung des Zugangs zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
2.5 Soweit Gegenstand des Vertragsverhältnisses die Registrierung von Domainnamen ist, schuldet EDNT lediglich die Vermittlung der gewünschten Domain. Hierzu veranlasst EDNT nach Vertragsabschluss die Beantragung des gewünschten Domainnamens bei der für die Domainregistrierung verantwortlichen zentralen Vergabestelle (z.B. DENIC). Es gelten bei der Registrierung ausschließlich die Richtlinien und Bestimmungen der jeweiligen Vergabestelle.
2.6 EDNT hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Von einer tatsächlichen Zuteilung des Domainnamens kann der Kunde daher erst dann ausgehen, wenn dieser bestätigt ist. Die Domainnamen werden auf die persönlichen Daten des Kunden registriert, d.h. der Kunde ist alleiniger Domaininhaber.
2.7 Verzichtet der Kunde gegenüber der jeweiligen Vergabestelle auf eine Domain, wird er EDNT hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit EDNT lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsverhältnisses über eine Domain bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit EDNT daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt wird und gelöscht werden kann.
2.8 Wird ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain-Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt und verlängert sich deshalb die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle, bleibt die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen.
3. Standort der Systeme, Zugang
3.1 Die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes erfolgt auf Systemen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-land und je nach Vereinbarung mit dem Kunden auf Systemen von EDNT oder eines Dritten.
3.2 Der Kunde hat keine dinglichen Rechte am Serversystem und kein Recht auf Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich das Serversystem befindet.
4. Nutzungsrechte
Der Kunde erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste von EDNT durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung gestattet.
5. Rechtliche Verantwortlichkeit des Kunden
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von EDNT erhaltenen Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Er wird EDNT unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind. Sollten unbefugte Dritte durch Missbrauch der Zugangsdaten Leistungen von EDNT nutzen, haftet der Kunde gegenüber EDNT auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz, sofern der Miss-brauch vom Kunden verschuldet ist.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Internetseite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z.B. dann bestehen kann, wenn auf den Internetseiten Tele- oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stellt EDNT von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
5.3 Der Kunde darf durch die Internet-Präsenz und die dort veröffentlichen Inhalte nicht gegen gesetzliche Verbote und Rechte Dritter (Marken-, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen.
5.4 Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Bei Nichtbeachtung ist EDNT berechtigt, den Zugriff zu sperren.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, EDNT von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Rechtswidrigkeit der vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte geltend gemacht werden und zwar unabhängig vom Rechtsgrund (einschließlich Ansprüche nach dem Urhebergesetz sowie wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten). Die Freistellung erfolgt einschließlich der Übernahme von Kosten, die EDNT wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen (z. B. Rechtsverteidigungskosten).
6. Sperrung des Zugriffs
6.1 EDNT ist berechtigt, die Anbindung der gespeicherten Daten zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung des Zugriffs), wenn ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der gespeicherten Daten vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. EDNT wird den Kunden über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich unterrichten.
6.2 Der Kunde hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
6.3 Betreibt der Kunde auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz Programme, die das Betriebsverhalten der Systeme von EDNT oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen oder aufgrund bekannter Sicherheitslücken gefährden können, so ist EDNT ebenfalls zu einer sofortigen Sperrung des Angebotes berechtigt. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die Programme zu beschränken, die die Beeinträchtigung verursachen. EDNT wird den Kunden über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich unterrichten.
6.4 Der Kunde bleibt trotz Sperrung des Angebotes aus einem der vorgenannten Gründe zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch für die Zeit der Sperrung verpflichtet.
7. Verfügbarkeit der Dienste
7.1 Die Erreichbarkeit ihrer Server im Jahresmittel bei normalem Betrieb entnehmen Sie ihrer Service Level Agreements oder Leistungsscheinen.
7.2 Ausgenommen hiervon sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von EDNT liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist.
7.3 Wartungsarbeiten werden grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Der Kunde wird über die Durchführung einer Wartung außerhalb des genannten Wartungsfensters nach Möglichkeit früh-zeitig per E-Mail informiert.
7.4 EDNT ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- und Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
8. Vergütung
8.1 Die Vergütung für die zu erbringenden Hosting-Leistungen sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Leistungsschein.
8.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Kalendermonats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
8.3 EDNT ist berechtigt, die Vergütung anzupassen. Sie wird diese Änderungen gegenüber dem Kunden schriftlich 4 Wochen zuvor ankündigen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der An-kündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
9. Zahlungsverzug des Kunden, Sperrung
9.1 EDNT ist berechtigt, die Anbindung der gespeicherten Daten zum Internet vorübergehend zu unterbrechen, wenn der Kunde an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Terminen trotz Mahnung mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Verzug geraten ist. EDNT wird den Kunden mindestens 5 Tage vor Durchführung der Sperrung von der bevorstehenden Sperrung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird EDNT die Sperrung unverzüglich aufheben. 9.2 Der Kunde bleibt trotz Sperrung des Angebotes zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch für die Zeit der Sperrung verpflichtet.
10. Mängelhaftung
10.1 Bei der Überlassung des Speicherplatzes auf dem Webserver schließt EDNT jegliche verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Webservers aus. Spätere Einwendungen des Kunden wegen offener oder verdeckter Mängel sind damit ausgeschlossen.
10.2 EDNT haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1 Spätestens 3 Monate nach Vertragsende wird EDNT den Vertragsgegenstand von ihren Servern entfernen und alle Daten löschen. Ebenso werden dann alle Backups gelöscht.
11.2 Bei einer Kündigung kann der Kunde die gehostete Internetadresse per KK-Antrag zu einem neuen Provider übertragen. Ein Anspruch auf die Herausgabe der zu der Internetseite gehörenden Dateien besteht nicht. Eine Übernahme der zur Internetseite gehörenden Daten und Dateien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung der Parteien und gegen zusätzliche Vergütung. 
F. Besondere Bedingungen für Consulting
1. Geltungsbereich
Diese „Besonderen Bedingungen für Consulting“ gelten für Verträge, deren Gegenstand die Beratung des Kun-den durch EDNT bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist, insbesondere im Bereich der Einführung, Wartung und Weiterentwicklung von IT-Systemen.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil F. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Leistungen/Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Leistungsschein näher bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
2.2 Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Auf deren Grundlage werden auch Kosten-Nutzen-Einschätzungen für den Einsatz der IT-Lösung, insbesondere der notwendigen Zusammensetzung der Hard- und Software vorgenommen. Eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung ist damit nicht verbunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass EDNT sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beratungsleistung erforderlich sind.
2.3 Sofern EDNT Beratungsleistungen erbringt, gilt Dienstvertragsrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist..
3. Leistungsänderung
3.1 Stellt EDNT fest, dass die Tätigkeit länger dauert, als von EDNT oder dem Kunden angenommen, wird sie dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Die Vertragsparteien werden dann einvernehmlich die erforderliche Vertragsanpassung vornehmen.
3.2 EDNT wird Änderungsverlangen des Kunden Rechnung tragen, sofern EDNT dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.3 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Auftragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von EDNT oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine.
3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unter-zeichnet oder in Textform freigegeben sind.

4. Urheber- und Nutzungsrechte
Die von EDNT erarbeiteten Konzepte, Berichte, Entwürfe und sonstigen Leistungen dürfen vom Kunden nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht. Jede darüber hinaus gehende Nutzung (Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Verwendung für verbundene Unternehmen) ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch EDNT gestattet.
5. Laufzeit, Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Vertrag mit Erbringung der vereinbarten Leistungen. Jede Partei ist sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
6.1 EDNT wird nach Beendigung des Auftrages und Begleichung sämtlicher Forderungen durch den Kunden auf Verlangen des Kunden alle ihr überlassenen Unterlagen herausgeben. Eine Verpflichtung von EDNT zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen besteht nicht, es sei denn, hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
6.2 Von der Rückgabepflicht ausgenommen sind Unterlagen, die EDNT aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aufbewahren muss. 
G. Besondere Bedingungen für Softwareerstellung
1. Geltungsbereich
Diese „Besonderen Bedingungen für die Erstellung von Software“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand die Erstellung individueller Software durch EDNT für den Kunden ist.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil G. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.
2. Pflichtenheft
2.1 Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für EDNT erforderlichen Informationen über die die Software umfassenden Anwendungsgebiete zu enthalten.
2.2 Die abschließende Fassung des Pflichtenheftes wird von den Vertragsparteien mit Datumsangabe unter-zeichnet und bildet die verbindliche Grundlage für die Erstellung der Software.
2.3 Vorstehende Regelungen geltend auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertrags-partner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.
3. Qualitätsstandard
3.1 EDNT wird die Software auf der Basis des Pflichtenheftes für das vorgesehene Anwendungsgebiet erstellen.
3.2 Die Software ist in der Weise zu erstellen, dass sie dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewährten Stand der Technik entspricht.

4. Abnahme, Teilabnahme
4.1 Nach erfolgreich abgelaufener Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme der Software zu erklären. Unerhebliche Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht be-einträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.2 Es können Teilabnahmen für einzelne Teilabschnitte vereinbart werden.
4.3 Mängel sind in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Protokoll festzuhalten.
4.4 Erklärt der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme, kann ihm EDNT eine Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Läuft die von EDNT gesetzte Frist ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erklärt.
4.5 Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich EDNT, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.

5. Quellcode
5.1 Der Quellcode verbleibt bei EDNT, die sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen.
5.2 Auf Verlangen des Kunden wird EDNT den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar übergeben, der auf Anforderung des Kunden den Quellcode an einen Dritten aushändigen darf, falls EDNT der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden nicht erfolgreich nachkommt oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen von EDNT gefährdet wird.
5.3 Wünscht der Kunde die Überlassung des Quellcodes, so bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall hat EDNT den Quellcode sowie die Erstellungsdokumentationen dem Kunden erst nach vollständiger Entrichtung der Vergütung herauszugeben.
6. Vergütung, Abschlagszahlungen
6.1 Die Vergütung von EDNT erfolgt nach dem Aufwand, der EDNT entstanden ist, pauschal oder zum Fest-preis, je nach dem, was mit dem Kunden vereinbart ist.
6.2 Bei einer Vergütung nach Aufwand ist EDNT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen monatlich in Rechnung zu stellen.
6.3 Ist ein Pauschalpreis oder ein Festpreis vereinbart, ist die Vergütung in mehreren Abschlägen zu entrichten:
a) Der erste Abschlag ist nach Ende der Programmierungsphase zu entrichten.
b) Der zweite Abschlag ist nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit zu entrichten.
c) Der dritte Abschlag wird nach Abschluss der Einweisung fällig.
d) Der Restbetrag wird nach der Abnahme fällig.
6.4 Die Höhe der Abschläge wird im Leistungsschein festgelegt.
6.5 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind Mehraufwendungen, die über die von EDNT nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen hinausgehen, zusätzlich zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.
6.6 Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten insbesondere Aufwendungen, die EDNT dadurch entstehen, dass der Kunde nach Freigabe des Pflichtenheftes Änderungen vorgenommen hat, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben oder abgenommen worden sind (Change Request).
7. Nutzungsrechte
Der Kunde erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste von EDNT durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung gestattet.

8. Schutzrechte Dritter
8.1 Wird die vertragsgemäße Nutzung der von EDNT erstellten Software durch Schutzrechte Dritter beeinträch-tigt, so kann EDNT nach ihrer Wahl auf ihre Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der geschützten Pro-gramme verschaffen oder aber die Software bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards auf ihre Kosten so verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.
8.2 Durch die vorbezeichneten Maßnahmen darf die Funktionsfähigkeit der Software nur in einem für den Kunden zumutbaren Umfang beeinträchtigt werden.
8.3 Werden gegen einen Vertragsteil von dritter Seite Schutzrechte in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software geltend gemacht, hat dieser Vertragsteil die Geltendmachung dem jeweils anderen Vertragsteil unver-züglich schriftlich anzuzeigen.
9. Nachträgliche Änderungen
9.1 Jede Partei ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern, insbesondere wenn sich die Leistungsanforderungen während der Vertragslaufzeit ändern. Die jeweils andere Partei wird dem Änderungsverlangen (Change-Request) dann nachkommen, wenn ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar und ihr originärer Geschäftsauftrag dadurch nicht gefährdet ist. Jeder Change-Request ist schriftlich zu formulieren und der jeweils anderen Partei zur Prüfung und Umsetzung vorzulegen.
9.2 Werden Termine oder Inhalt bzw. Umfang der Tätigkeiten von EDNT nach Vertragsabschluss einvernehmlich geändert, kann EDNT eine Anpassung der Vergütung und des Zeitplans verlangen.
10. Mängelhaftung
10.1 Für den Fall, dass die Leistung von EDNT mit Mängeln behaftet ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
10.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber EDNT beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
10.3 Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde EDNT unverzüglich schriftlich zu melden und EDNT ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben (genaue Beschreibung der Erscheinungsformen und eventuell aufgetrete-ner Fehlermeldungen).
10.4 Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von EDNT durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassung eines neuen Softwarestandes oder dadurch, dass EDNT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.
10.5 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Software ohne Zustimmung von EDNT ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

H. Besondere Bedingungen für Telefonie
1. Geltungsbereich
Diese „Besonderen Bedingungen für Telefonie gelten für Aufträge, deren Gegenstand die Bereitstellung von SIP Trunking sowie Leitungsbereitstellungsdiensten durch EDNT für den Kunden ist.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A. Allgemeiner Teil (Geltung für alle Vertragsarten)“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil H. haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A. Vorrang.

2. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

2.1 Der Kunde ist verpflichtet,
a) EDNT alle zur Leistungserbringung erforderlichen Daten richtig und vollständig mitzuteilen und EDNT unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von EDNT binnen 4 Tagen ab Zugang der Anfrage die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere Namen, Rechtsform, Geschäftssitz, Bankverbindung, Rechnungsanschrift und ladungsfähige sowie postalische Anschrift des Kunden sowie Namen, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Telefax-Nummern des technischen Ansprechpartners. Bis zum Eingang einer Änderungsmitteilung gelten die vom Kunden mitgeteilten Daten. EDNT weist insbesondere auf die besondere Bedeutung der Mailkommunikation hin: EDNT wickelt verschiedene Kommunikationsprozesse per E-Mail ab. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, bei der Anmeldung bei EDNT eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben und zudem seine E-Mails regelmäßig abzurufen;
b) seine Stammdaten, insbesondere Standortdaten hinsichtlich deren Einfluss auf Notrufe (siehe Leistungsbeschreibung), laufend zu aktualisieren, soweit diese Einfluss auf die von EDNT zu erbringenden Leistungen haben; Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufannahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die ergänzenden Regelungen zu »Nomadische Nutzung« in der Leistungsbeschreibung wird hingewiesen;
c) von EDNT zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Zugangsdaten und/oder Passwörter streng geheim zu halten und EDNT unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten und/oder das Passwort bekannt geworden sind. Der Kunde wird hierbei die üblichen Sicherheitsanforderungen einhalten und angemessene Maßnahmen treffen, um den unberechtigten Zugriff Dritter auf Passwörter und Zugangsdaten zu verhindern. EDNT haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch unsachgemäßen oder unberechtigten Gebrauch dieser Daten entstehen. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen und haftet gegenüber EDNT für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der EDNT-Dienste durch Dritte entstanden sind;
d) keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, welche zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur der von EDNT zur Verfügung gestellten Infrastruktur führen können. Er wird insbesondere die EDNT-Dienstleistung ausschließlich mit von EDNT zertifizierten Endgeräten betreiben. Bei Gebrauch nicht zertifizierter Endgeräte übernimmt EDNT keine Haftung und/oder Gewährleistung sowie Support für Mängel und Schäden, die aus dieser Benutzung resultieren;
e) die EDNT-Dienste nicht zu Zwecken zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen, die den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten insbesondere dafür Sorge tragen, dass unter Nutzung der durch EDNT zur Verfügung gestellten Leistungen keine ungesetzlichen Inhalte versandt werden. Dieses Verbot gilt beispielsweise für die Versendung von unerwünschter Werbung sowie für Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten. Bei einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen die vorliegende Vorschrift kann EDNT die vertragsgegenständliche Leistung sperren.
2.2
Für etwaige Inhalte von Mehrwertdiensten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde versichert, dass Dienste, die er anbietet, rechtmäßig angeboten werden und keine Rechte Dritter verletzen. Ferner sichert der Kunde zu, dass die von ihm auf dem Markt angebotenen Informationen und Dienste wettbewerbsrechtlich konform sind. Der Kunde wird gegenüber den Nutzern durch geeignete Maßnahmen zur Gestaltung des Dienstes klarstellen, dass die angebotenen Inhalte ausschließlich eigene Inhalte des Kunden oder vom Kunden als Vorleistung bezogene fremde Inhalte darstellen. Es darf in keiner Weise der Eindruck erweckt werden, dass EDNT diese Inhalte als eigene Inhalte anbietet. EDNT trifft keinerlei Verantwortung für die Inhalte des Kunden oder seiner Unteranbieter. Der Kunde versichert, die vertraglichen Verpflichtungen auch dann einzuhalten, wenn er Inhalte anderer Anbieter anbietet oder weitere Unteranbieter zulässt. Der Kunde wird jeden Unteranbieter zur Einhaltung der Pflichten anhalten und hat für deren Einhaltung einzustehen.
2.3
Der Kunde wird den Nutzern bei der Erbringung etwaiger Mehrwertdienste die ladungsfähige Anschrift, einschließlich Name und Anschrift der Vertretungsberechtigen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen vorhalten. EDNT ist berechtigt, Nutzern auf Anfrage die ladungsfähige Anschrift des Kunden mitzuteilen.
2.4
Der Kunde sichert zu, dass er als Inhaber von Telefonnummern berechtigt ist, EDNT mit deren Übernahme zu beauftragen.
2.5
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Datensicherung durch EDNT vorzunehmen ist, trägt der Kunde dafür Sorge, dass seine Daten regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, gesichert werden, um bei Verlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass Archivierungspflichten, z.B. handelsrechtlicher oder steuerlicher Art, eingehalten werden.
2.6
Begeht der Kunde einen schwerwiegenden Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen oder stellt er einen solchen Verstoß durch Dritte trotz Aufforderung von EDNT nach Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht ab, obwohl er hierzu in der Lage wäre, so ist EDNT berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung zu sperren. Der Kunde bleibt auch nach Sperrung einer Leistung weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Darüber hinaus behält sich EDNT vor, weitere Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Zudem wird der Kunde EDNT von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen resultieren.

2.7
Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für EDNT unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.

3. Gewährleistung
3.1
EDNT gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb von Telekommunikationsanlagen. Andere Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit EDNT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder den Termin oder die Eigenschaft nicht zugesichert hat oder mit dem Kunden ein SLA abgeschlossen wurde.
3.2
Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von EDNT nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von TK-Netzen und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden können. EDNT übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege Dritter und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen.
3.3
Die Gewährleistung für erworbene Hardware (z.B. Router, IP-Endgeräte) wird auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Überlassung beschränkt. Im Falle eines Mangels der erworbenen Hardware bei Gefahrübergang hat der Käufer lediglich ein Recht auf Nacherfüllung und Rücktritt. Die Nacherfüllung ist hierbei vorrangig, ein Minderungsrecht ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich auf die Beschaffenheit der Kaufsache beschränkt. Die Abtretung etwaiger Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Im Falle einer Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb eines Monats nach Erhalt auf Kosten von EDNT an EDNT zurückzusenden. EDNT behält sich vor, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen Schadensersatz geltend zu machen.
3.4
Als Beschaffenheit der erworbenen Hardware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der EDNT als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpassungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist EDNT lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch EDNT nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB. Die Belieferung mit erworbener Hardware sowie die mit erworbener Hardware verbundene Leistungserbringung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der EDNT durch den Hersteller. Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung wird EDNT den Kunden unverzüglich über den voraussichtlichen Liefertermin oder Alternativen informieren.
3.5
EDNT ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch EDNT verschuldet sind. EDNT wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
4. Servicequalität und Störungsbeseitigung
4.1
EDNT wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Kunden schriftlich als verbindlich und unter Angabe eines Zeitfensters bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von EDNT nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.

4.2
EDNT sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der angebotenen Dienste. EDNT wird Störungen, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nach den Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie nach einem ggfs. vereinbarten SLA beseitigen. Soweit auf eine Störung kein SLA Anwendung findet und für diese Störung keine Regelungen in der jeweiligen Leistungsbeschreibung getroffen wurden, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist.
4.3
Voraussetzung für die Störungsbeseitigung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt und EDNT Störungen unverzüglich meldet.

4.4
EDNT übernimmt keine Gewähr für Leistungsstörungen, die zurückzuführen sind auf (1.) Eingriffe des Kunden oder Dritter in das von EDNT genutzte Telekommunikationsnetz und/oder die erforderlichen Übertragungswege; (2.) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an genutzte Telekommunikationsnetze (z.B. Internetanschluss) durch den Kunden oder Dritte; oder (3.) die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Einzelleistungen der EDNT erforderlichen Geräte oder Systeme durch Kunden oder Dritte, sofern sie nicht auf einem Verschulden von EDNT beruhen.
4.5
Hat der Kunde die von ihm gemeldete Störung selbst zu vertreten oder liegt eine von dem Kunden gemeldete Störung tatsächlich nicht vor, so sind die durch die Störungsbeseitigung entstandenen Kosten von ihm zu tragen.
4.6
Die Störungsbeseitigung der an den Anschlüssen von EDNT angeschlossenen Endeinrichtungen obliegt ausschließlich dem Kunden.
4.7
EDNT kann ihre Leistungen/Dienste jederzeit aussetzen und/ oder einstellen, wenn
→ dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der Leistungen/Dienste durchzuführen (vgl. die Leistungsbeschreibung bzw. soweit vereinbart, das SLA);
→ dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
→ der Kunde EDNT bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert oder die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.

5. Missbrauch der Leistung
5.1
Der Kunde ist verpflichtet, jede Nutzung seines Anschlusses zu vergüten, die er zu vertreten hat. Diese Zahlungsverpflichtung besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat. Der Kunde hat insbesondere solche Nutzungen zu vertreten, die durch Aufhebung der seitens EDNT vorkonfigurierten, kostenlosen Anrufsperren in einzelne Länder / Regionen (sog. Sperrwerksklassen) entstanden sind. EDNT wird den Kunden vor Aufhebung der Anrufsperre auf das hiermit verbundene Risiko hinweisen.
5.2
Bei der Nutzung der Flatrate-Optionen oder der Minutenpakete ist der Kunde verpflichtet,
→ keine anderen Verbindungen als direkte Mensch-zu-Mensch-Sprachtelefonie zu Teilnehmern herzustellen;
→ keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen an den Kunden oder an Dritte zur Folge haben oder haben sollen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist;
→ keine Verbindungen herzustellen, um Dritten die Nutzung der Telekommunikationsleistung zu ermöglichen oder um diese anderweitig an Dritte weiterzugeben;
→ sie nicht zum Anbieten von Telekommunikations- und Mehrwert-, Call-Center- oder Telefonvertriebsdiensten oder für Massenkommunikationsdienste zu nutzen;
→ keine Anrufweiterleitungen von Anschlüssen herzustellen, für die keine Flatrate oder kein Minutenpaket beauftragt wurde, auf solche, für die eine Flatrate oder ein Minutenpaket beauftragt wurde;
→ keine automatisierten, nicht-manuelle Wahlvorgänge zu veranlassen, beispielsweise zum Zwecke der Fernüberwachung von technischen Geräten;
→ einen SIP-Account nicht mit mehreren Nutzern parallel zu nutzen.
5.3
Die Flatrates sind für ein durchschnittliches monatliches Minutenvolumen von unter 500 Minuten pro Arbeitsplatz bzw. Rufnummer konzipiert (Geschäftsgrundlage). Rufum- bzw. Rufweiterleitungen sind von den Flatrate-Optionen ausdrücklich nicht umfasst. EDNT behält sich vor Verbindungen, die einen Verstoß gegen Regelungen der Ziffer 5.2 (sog. Flatrate-Optionen) darstellen, mit den Verbindungspreisen gemäß der jeweils gültigen Preisübersicht ab der ersten Minute (also nicht flat) abzurechnen, wenn und soweit der Kunde Gesprächsvolumen generiert, das den Schwellwert im Sinne dieser Ziffer um mehr als 15 % überschreitet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Flatrate-Optionen im Sinne von Ziffer 5.4 wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus Ziffer 3.2 bleibt unberührt.
5.4
Bei Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gegen den Kunden, ist EDNT berechtigt, die Auszahlung der Zuschüsse und/oder der Vergütungen ganz oder teilweise zu sperren. Während dieser Sperrzeit wird der zurückgehaltene Betrag treuhänderisch verwaltet. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens werden die zurückgehaltenen Zuschüsse und/oder Vergütungen an den Kunden ausgezahlt. Die bei der Einbehaltung entstehenden Kosten trägt der Kunde.

6. Entgelte
6.1
Die Berechnung der nutzungsabhängigen/nutzungsunabhängigen Leistungen und Lieferungen erfolgt auf der Grundlage der individuell vereinbarten Preise bzw. wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlt, auf Grundlage der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste.
6.2
Sämtliche Entgelte sind zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Ändert sich die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt innerhalb des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt sowohl eine separate Abrechnung des Leistungszeitraumes vom Beginn des Abrechnungszeitraumes bis zum Änderungszeitpunkt als auch des Leistungszeitraumes vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
6.3
Einmalige, monatliche und nutzungsabhängige Entgelte werden ab der Bereitstellung oder spätestens ab der erstmaligen Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen zeitanteilig berechnet; dies gilt auch im Hinblick auf Teilleistungen. EDNT ist berechtigt, regelmäßige nutzungsunabhängige Entgelte monatlich im Voraus zu berechnen. Nutzungsabhängige Entgelte werden, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde (z.B. Flatrates oder Minutenpakete), unter Zugrundelegung der von EDNT gemessenen Verbrauchswerte berechnet und monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. EDNT ist berechtigt, Kleinbeträge bis zu 10 Euro, auf die jeweils folgende Monatsrechnung zu übertragen. Über die zu zahlenden Entgelte und die seitens der EDNT an den Kunden zu zahlenden Zuschüsse und/oder Vergütungen erhält der Kunde monatlich eine Abrechnung bzw. Gutschrift per E-Mail. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Versand an die im jeweiligen EDNT-Kundenkonto des Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgt.
6.4
Entgeltforderungen von EDNT sind unmittelbar mit Zugang der Rechnung (in der Regel per E-Mail) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ermächtigt EDNT alle fälligen Entgelte und anderweitigen Zahlungsverpflichtungen von seinem Konto im Wege des SEPA-Lastschrift-Verfahrens einziehen zu lassen. Hierfür erteilt der Kunde EDNT ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Bei Widerruf oder Nichterteilung der Einzugsermächtigung wird ein Bearbeitungsentgelt für die höheren Aufwände des Inkassos in Höhe von EUR 5,00 fällig. Für den Fall, dass SEPA-Lastschrift-Mandate von der bezogenen Bank nicht ausgeführt werden, ist EDNT berechtigt, vom Kunden einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. EUR 10,00 je zurückgewiesene Transaktion zu erheben. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden bei EDNT überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist oder dass der Kunde den Schaden nicht zu vertreten hat.
6.5
Die Überweisung von Zuschüssen und/oder Vergütungen an den Kunden erfolgt spätestens 14 Tage nach Zahlungseingang bei EDNT. EDNT kann dem Kunden zustehende Zuschüsse und/oder Vergütungen unmittelbar mit Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zu viel gezahlter Beträge werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
6.6
Der Kunde kommt in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden auf dem Konto von EDNT gutgeschrieben wurde, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Sollte das Bankinstitut die Zahlung zurückweisen, befindet sich der Schuldner unmittelbar in Verzug. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann EDNT Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Bei Zahlungsverzug wird EDNT eine Bearbeitungspauschale von maximal EUR 15,00 für Mahnungen in Rechnung stellen. Diese ist Unabhängig von der Anzahl und Höhe der offenen Forderungen sowie der Anzahl der Mahnungen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch EDNT nicht aus.
6.7
Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu prüfen und Beanstandungen gegen die Rechnung innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber EDNT schriftlich zu erheben und mitzuteilen. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der Rechnung. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte oder wurden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden gelöscht, trifft EDNT keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. EDNT wird in ihren Rechnungen auf diese Rechtsfolge aufmerksam machen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit EDNT die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist. Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und/oder Höhe der Rechnung ist EDNT zur weiteren Speicherung der Verkehrsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.
6.8
Gegen Forderungen von EDNT kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen EDNT an Dritte abzutreten. Die Rechte aus § 354 a HGB bleiben unberührt.
6.9
Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 75,00 über einen Zeitraum von mehr als zwei (2) Wochen in Verzug, kann EDNT den Telefonanschluss auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. In Übereinstimmung mit dem TKG sind dann Telefonate nur noch eingeschränkt bzw. gar nicht mehr möglich. Für die Sperre erhebt EDNT einen pauschalierten Aufwendungsersatz i.H.v. EUR 20,00. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, genauso kann EDNT einen nachweislich höheren Schaden geltend machen. Für die Dauer der Sperre bleibt der Kunde weiterhin zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
6.10
Gelieferte Hardware (z.B. Endgeräte) verbleibt bis zur voll- ständigen Leistung des Kaufpreises im Eigentum von EDNT. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von EDNT hinweisen und EDNT unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EDNT die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde, sofern er den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu vertreten hat.
6.11
EDNT ist berechtigt, die Aktivierung von Diensten erst nach Zahlung der für die Anschaltung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
6.12
Bei der Nutzung von Mehrwertdiensten (z. B. 118xx, 0900er) kann es, in Abhängigkeit von Vorleistungen Dritter, zu zeitlichen Verzögerungen bei der Abrechnung dieser Nutzung sowie zu Ungenauigkeiten bei aktuellen Kostenstatistiken kommen.
6.13
Wünscht der Kunde den Einzug der Rechnungsentgelte von einem bzw. die Auszahlung von Zuschüssen und/oder Vergütungen auf ein ausländisches Konto, trägt der Kunde die dadurch entstehenden erhöhten Transaktionskosten selbst.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart oder ergibt sich eine solche aus der Leistungsbeschreibung, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit oder um die Mindestvertragslaufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.
7.2
Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der jeweilige Vertrag keine Mindestvertragslaufzeit und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Etwaige abweichende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder individuellen Verträgen. Der Vertrag kann von beiden Parteien ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) gekündigt werden. Werden nur einzelne Leistungen gekündigt, bleibt der Vertrag über die übrigen vereinbarten Leistungen unverändert fortbestehen.
7.3
Der Kunde kann sein EDNT-Kundenkonto jederzeit durch Hinzubuchen zusätzlicher EDNT-Dienste erweitern (weiterer Vertragsabschluss). In diesem Zusammenhang gilt das in den Ziffern 4.1 – 4.2 Gesagte entsprechend.
7.4
Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn wesentliche Bestimmungen und Regelungen dieses Vertrages durch den anderen nicht eingehalten und die beanstandeten Mängel binnen einer gesetzten angemessenen Frist ab schriftlicher Abmahnung nicht behoben werden, sofern der Mangel von der Vertragspartei zu vertreten ist.
7.5
EDNT ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags und Sperrung der Leistungen insbesondere berechtigt, wenn:
a) ein Fall des Missbrauchs oder der Verdacht einer Straftat besteht,
b) der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Höhe von mindestens EUR 75,00 mehr als 2 Wochen in Verzug gerät,
c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht nachkommen kann,
d) der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt,
e) der Kunde unrichtige Angaben gemacht hat, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind (bspw. unter falschem Namen oder falscher Identität ein EDNT-Kundenkonto anlegt),
f) Dritte Verträge über zur Erbringung von Diensten unbedingt nötige Vorprodukte/ Leistungen gegenüber EDNT ohne Verschulden von EDNT kündigen oder wenn Leistungen/Dienste von EDNT aufgrund von regulierungsbehördlicher, steuerbehördlicher, gesetzlicher oder gerichtlicher Maßnahmen untersagt werden oder untersagt zu werden drohen,
g) die Bereitstellung eines Dienstes für EDNT aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar wird und EDNT diesen deshalb einstellt,
h) ein als Geschäftskunde registrierter Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist,
i) der Kunde die Leistungen/Dienste von EDNT missbräuchlich einsetzt und ein milderes Mittel (z.B. Abmahnung) deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der Interessen beider Parteien EDNT nicht zumutbar ist,
j) der Kunde eine Flatrate in einem überdurchschnittlichen Umfang - im Sinne der Ziffer 3.3 – nutzt.

7.6
Wird das Vertragsverhältnis aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, so hat er alle in Folge des Vertrages angefallenen Aufwendungen, insbesondere für bereits durch- geführte Arbeiten, geleistete oder zu leistende Zahlungen an Dritte sowie für den notwendigen Abbau bereits installierter technischer Einrichtungen zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn EDNT den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kündigt. In diesen Fällen werden Anschlusskosten nicht zurückerstattet. Die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütungen ist mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Den Parteien steht der Nachweis offen, dass EDNT durch die vorzeitige Kündigung ein geringerer bzw. ein höherer Schaden entstanden ist. Etwaige Schadensersatzansprüche von EDNT bleiben unberührt.
7.7
Weist das EDNT-Konto des Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein Guthaben auf, wird dieses dem Kunden nach dessen schriftlicher Anforderung unter Angabe der Rufnummer, der Kundennummer, der Bankverbindung sowie der Beilegung einer Kopie des Personalausweises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zzgl. MwSt. erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form einer Gutschrift auf das vom Kunden benannte Konto. EDNT ist berechtigt, die Bearbeitungsgebühr mit dem bestehenden Guthaben zu verrechnen. Eine anderweitige Erstattung des Guthabens ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt drei Jahre nach Wirksamwerden der Kündigung.
8. Haftung


8.1
Die Haftung von EDNT für
→ Schäden des Kunden infolge des Fehlens einer garantierten Eigenschaft,
→ Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von EDNT oder seiner
Erfüllungsgehilfen,
→ Schäden des Kunden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Schäden des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
8.2
Für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden haftet EDNT nur, sofern diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (z.B. die schuldhafte Verletzung der im jeweiligen SLA angegebenen Verfügbarkeit). Minderungsansprüche sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern EDNT die Störung innerhalb angemessener Zeit beseitigt hat.
8.3
Die Haftung von EDNT für einfache Fahrlässigkeit ist des Weiteren auf den Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Für sonstige, entferntere Schäden (z.B. entgangener Gewinn, mittelbare Schäden) haftet EDNT nicht.
8.4
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf das Doppelte der Vergütung beschränkt, die für das erste Vertragsjahr ohne Berücksichtigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist.
8.5
EDNT haftet grundsätzlich nicht in Fällen höherer Gewalt, auch nicht wegen einer Beeinträchtigung oder eines Ausschlusses seiner Pflichten aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von EDNT liegen (z.B. Systemstörungen in Verbindung mit höherer Gewalt bei Vorleistungslieferanten der EDNT). EDNT haftet ebenfalls nicht für von EDNT veranlasste Zugangsbeschränkungen, sofern die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, dies erfordern.
8.6
Für Vermögensschäden aufgrund eines Datenverlusts haftet EDNT auch bei leichter Fahrlässigkeit, soweit der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 2.5. erfüllt hat. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Datenverlust auf Systemstörungen, lnkompatibilitäten oder Fehlkonfigurationen an der Hard- oder Software des Kunden zurückzuführen ist.

8.7
Die Haftungsbeschränkung nach § 44a TKG bleibt von Vorstehendem unberührt, sofern und soweit EDNT öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG erbringt.
8.8
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach dieser Bestimmung gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EDNT.
8.9
Eine Haftung der EDNT für Folgekosten, die auf Notrufe außerhalb des angegebenen Wohn- oder Firmensitzes basieren, ist ausgeschlossen.
8.10
Der Kunde stellt EDNT von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber EDNT aus der Inanspruchnahme von Leistungen des Kunden geltend machen.

Stand 1.1.2022